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ArbZG (Stand 31.12.2012)
Arbeitszeitgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.07.1994, gültig bis vor 22.07.2009
§ 21
Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Rheinschiffs- Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.
Inkraft seit 22.07.2009,
§ 21
Beschäftigung in der Binnenschiffahrt
Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für die Beschäftigung von Fahrpersonal in der Binnenschiffahrt, soweit die Vorschriften über Ruhezeiten der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung dem nicht entgegenstehen. Sie können durch Tarifvertrag der Eigenart der Binnenschiffahrt angepaßt werden.
S. 1869
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
21.07.2009
Nr. 42
Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze
Artikel 7
In § 21 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 229 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter „Rheinschiffs- Untersuchungsordnung und der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung“ durch das Wort „Binnenschiffsuntersuchungsordnung“ ersetzt.
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