Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2000, gültig bis vor 10.12.2004
§ 176
Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
(1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 angegebenen Vorlagen vorzulegen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.

(2) Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.
Inkraft seit 10.12.2004, gültig bis vor 01.09.2009
§ 176
Vorlagen. Anwesenheit des Abschlußprüfers
(1) Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 angegebenen Vorlagen vorzulegen. Zu Beginn der Verhandlung soll der Vorstand seine Vorlagen, der Vorsitzende des Aufsichtsrats den Bericht des Aufsichtsrats erläutern. Der Vorstand soll dabei auch zu einem Jahresfehlbetrag oder einem Verlust Stellung nehmen, der das Jahresergebnis wesentlich beeinträchtigt hat. Satz 3 ist auf Kreditinstitute nicht anzuwenden.

(2) Ist der Jahresabschluß von einem Abschlußprüfer zu prüfen, so hat der Abschlußprüfer an den Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses teilzunehmen. Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses. Der Abschlußprüfer ist nicht verpflichtet, einem Aktionär Auskunft zu erteilen.
S. 3165
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
09.12.2004
Nr. 65
Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG)
Artikel 4
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 12e des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), wird wie folgt geändert:

1. § 143 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 2“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2, 3, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 2, 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

2. § 170 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Satz 1 gilt entsprechend für einen Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht.

3. Dem § 171 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch hinsichtlich eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs. Der Vorstand darf den in Satz 1 genannten Abschluss erst nach dessen Billigung durch den Aufsichtsrat offen legen.“

4. § 175 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Lageberichts“ ein Komma und die Wörter „eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Jahresabschluß,“ die Wörter „ein vom Aufsichtsratgebilligter Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs,“ eingefügt.

5. In § 176 Abs. 2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

„Satz 1 gilt entsprechend für die Verhandlungen über die Billigung eines Konzernabschlusses.“

6. In § 209 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 3, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1, § 320 Abs. 1, 2, §§ 321, 322 Abs. 7“ ersetzt.

7. § 243 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden:

1. auf eine Verletzung des § 128,

2. auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.“

8. In § 249 Abs. 1 Satz 1 wird nach den Wörtern „so gelten“ die Angabe „§ 243 Abs. 3 Nr. 2,“ eingefügt.

9. § 256 Abs. 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3. er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als einem Verstoß gegen § 319 Abs. 2, 3 oder Abs. 4 oder § 319a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind,“.

10. In § 258 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „gilt § 319 Abs. 2 und 3“ durch die Angabe „gelten § 319 Abs. 2 bis 4 und § 319a Abs. 1“ ersetzt.

11. In § 283 werden die Nummern 9 bis 11 wie folgt gefasst:

„9. die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;

10. die Vorlegung und Prüfung des Lageberichts sowie eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichts;

11. die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;“.


12. In § 286 Abs. 4 wird die Angabe „§ 285 Nr. 9 Buchstaben a und b“ durch die Angabe „§ 285 Satz 1 Nr. 9 Buchstabe a und b“ ersetzt.

13. In § 293d Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 3“ durch die Angabe „§ 319 Abs. 1 bis 4, § 319a Abs. 1“ ersetzt.

14. In § 400 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „§ 331
Nr. 1“ durch die Angabe „§ 331 Nr. 1 oder 1a“ ersetzt.

15. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 170, 171 Abs. 3,“ durch die Angabe „§§ 170, 171 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3,“ ersetzt.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM