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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2000, gültig bis vor 01.09.2004
§ 40
Bekanntmachung der Eintragung
(1) In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen

1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27 sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands;

2. der Ausgabebetrag der Aktien;

3. Name und Wohnort der Gründer;

4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.

(2) Zugleich ist bekanntzumachen, daß die mit der Anmeldung eingereichten Schriftstücke, namentlich die Prüfungsberichte der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie der Gründungsprüfer, bei dem Gericht eingesehen werden können.
Inkraft seit 01.09.2004, gültig bis vor 16.11.2006
§ 40
Bekanntmachung der Eintragung
In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen

1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27;

2. der Ausgabebetrag der Aktien;

3. Name und Wohnort der Gründer;

4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.
S. 2197
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
30.08.2004
Nr. 45
Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz)
Artikel 12
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt geändert:

1. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

bb) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie Bestimmungen der Satzung über die Zusammensetzung des Vorstands“ gestrichen.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 196 Satz 1 werden die Wörter „die Feststellungen nach § 193 Abs. 2,“ gestrichen.
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