Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
StGB (Stand 31.12.2012)
Strafgesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1999, gĂŒltig bis vor 01.08.2001
§ 77
Antragsberechtigte
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den FĂ€llen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten und die Kinder ĂŒber. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel ĂŒber. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht ĂŒber, wenn die Verfolgung dem erklĂ€rten Willen des Verletzten widerspricht.

(3) Ist der Antragsberechtigte geschĂ€ftsunfĂ€hig oder beschrĂ€nkt geschĂ€ftsfĂ€hig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge fĂŒr die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbstÀndig stellen.
Inkraft seit 01.08.2001,
§ 77
Antragsberechtigte
(1) Ist die Tat nur auf Antrag verfolgbar, so kann, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, der Verletzte den Antrag stellen.

(2) Stirbt der Verletzte, so geht sein Antragsrecht in den FĂ€llen, die das Gesetz bestimmt, auf den Ehegatten, den Lebenspartner und die Kinder ĂŒber. Hat der Verletzte weder einen Ehegatten, oder einen Lebenspartner noch Kinder hinterlassen oder sind sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben, so geht das Antragsrecht auf die Eltern und, wenn auch sie vor Ablauf der Antragsfrist gestorben sind, auf die Geschwister und die Enkel ĂŒber. Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder ist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er bei dem Übergang des Antragsrechts aus. Das Antragsrecht geht nicht ĂŒber, wenn die Verfolgung dem erklĂ€rten Willen des Verletzten widerspricht.

(3) Ist der Antragsberechtigte geschĂ€ftsunfĂ€hig oder beschrĂ€nkt geschĂ€ftsfĂ€hig, so können der gesetzliche Vertreter in den persönlichen Angelegenheiten und derjenige, dem die Sorge fĂŒr die Person des Antragsberechtigten zusteht, den Antrag stellen.

(4) Sind mehrere antragsberechtigt, so kann jeder den Antrag selbstÀndig stellen.
S. 265
Bundesgesetzblatt
Teil I
2001
22.02.2001
Nr. 9
Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften
Artikel 3
2. § 77 Abs. 2 wird wie folgt geÀndert:

a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „ , den Lebenspartner“ eingefĂŒgt.

b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „ , oder einen Lebenspartner“ eingefĂŒgt.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM