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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 18.09.2002, gültig bis vor 12.04.2008
§ 348
Ausschluss des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft

1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),

2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,

3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,

4. gegen Entscheidungen der Oberfinanzdirektionen in Angelegenheiten des Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,

5. gegen Entscheidungen der Steuerberaterkammern in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,

6. in den Fällen des § 172 Abs. 3.
Inkraft seit 12.04.2008,
§ 348
Ausschluss des Einspruchs
Der Einspruch ist nicht statthaft

1. gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),

2. bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,

3. gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,

4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,

5. (aufgehoben),

6. in den Fällen des § 172 Abs. 3.
S. 665
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
11.04.2008
Nr. 14
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 4
2. § 348 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4. gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes.“

b) Nummer 5 wird aufgehoben.
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