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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 18.09.2002, gĂŒltig bis vor 12.04.2008
§ 80
BevollmÀchtigte und BeistÀnde
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen BevollmĂ€chtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermĂ€chtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermĂ€chtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und SteuervergĂŒtungen. Der BevollmĂ€chtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenĂŒber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine VerĂ€nderung in seiner HandlungsfĂ€higkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der BevollmĂ€chtigte hat jedoch, wenn er fĂŒr den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist fĂŒr das Verfahren ein BevollmĂ€chtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der BevollmĂ€chtigte verstĂ€ndigt werden.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzĂŒglich widerspricht.

(5) BevollmĂ€chtigte und BeistĂ€nde sind zurĂŒckzuweisen, wenn sie geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt nicht fĂŒr Notare und PatentanwĂ€lte.

(6) BevollmĂ€chtigte und BeistĂ€nde können vom Vortrag zurĂŒckgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mĂŒndlichen Vortrag können sie nur zurĂŒckgewiesen werden, wenn sie zum sachgemĂ€ĂŸen Vortrag nicht fĂ€hig sind. Dies gilt nicht fĂŒr die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natĂŒrlichen Personen.

(7) BevollmĂ€chtige und BeistĂ€nde, deren Befugnis zur geschĂ€ftsmĂ€ĂŸigen Hilfeleistung in Steuersachen sich aus § 3 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes ergibt, können zurĂŒckgewiesen werden, wenn sie zur geschĂ€ftsmĂ€ĂŸigen Hilfeleistung in Steuersachen fachlich nicht geeignet sind. Die Finanzbehörde kann von den in Satz 1 genannten BevollmĂ€chtigten und BeistĂ€nden den Nachweis der fachlichen Eignung verlangen. Eine fachlichen Eignung wird vermutet, wenn die BevollmĂ€chtigten oder BeistĂ€nde

1. natĂŒrliche Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausĂŒben und die Voraussetzungen fĂŒr die BerufsausĂŒbung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen;

2. Vereinigungen sind, deren Vorstandsmitglieder, GeschĂ€ftsfĂŒhrer, persönlich haftende Gesellschafter, Mitglieder oder sonstige Anteilseigner mehrheitlich Personen sind, die im Ausland einen den in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausĂŒben und bei denen die Voraussetzungen fĂŒr die BerufsausĂŒbung den Anforderungen des Steuerberatungsgesetzes im Wesentlichen entsprechen.

(8) Die ZurĂŒckweisung nach den AbsĂ€tzen 5 bis 7 ist auch dem Beteiligten, dessen BevollmĂ€chtigter oder Beistand zurĂŒckgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurĂŒckgewiesenen BevollmĂ€chtigten oder Beistands, die dieser nach der ZurĂŒckweisung vornimmt, sind unwirksam.
Inkraft seit 12.04.2008,
§ 80
BevollmÀchtigte und BeistÀnde
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen BevollmĂ€chtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermĂ€chtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermĂ€chtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und SteuervergĂŒtungen. Der BevollmĂ€chtigte hat auf Verlangen seine Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenĂŒber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine VerĂ€nderung in seiner HandlungsfĂ€higkeit oder seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben; der BevollmĂ€chtigte hat jedoch, wenn er fĂŒr den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist fĂŒr das Verfahren ein BevollmĂ€chtigter bestellt, so soll sich die Behörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der BevollmĂ€chtigte verstĂ€ndigt werden.

(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzĂŒglich widerspricht.

(5) BevollmĂ€chtigte und BeistĂ€nde sind zurĂŒckzuweisen, wenn sie geschĂ€ftsmĂ€ĂŸig Hilfe in Steuersachen leisten, ohne dazu befugt zu sein; dies gilt nicht fĂŒr Notare und PatentanwĂ€lte.

(6) BevollmĂ€chtigte und BeistĂ€nde können vom Vortrag zurĂŒckgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mĂŒndlichen Vortrag können sie nur zurĂŒckgewiesen werden, wenn sie zum sachgemĂ€ĂŸen Vortrag nicht fĂ€hig sind. Dies gilt nicht fĂŒr die in § 3 Nr. 1 und in § 4 Nr. 1 und 2 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natĂŒrlichen Personen.

(7)(weggefallen)

(8) Die ZurĂŒckweisung nach den AbsĂ€tzen 5 und 6 ist auch dem Beteiligten, dessen BevollmĂ€chtigter oder Beistand zurĂŒckgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen des zurĂŒckgewiesenen BevollmĂ€chtigten oder Beistands, die dieser nach der ZurĂŒckweisung vornimmt, sind unwirksam.
S. 665
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
11.04.2008
Nr. 14
Achtes Gesetz zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes
Artikel 4
1. § 80 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 7 wird aufgehoben.

b) In Absatz 8 wird die Angabe „AbsĂ€tze 5 bis 7“ durch die Angabe „AbsĂ€tze 5 und 6“ ersetzt.
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