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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2000, gültig bis vor 01.07.2004
§ 96
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen

bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern,

bei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied,

bei Gesellschaften, für die § 76 Abs. 1 des Betriebsverfassungsgesetzes 1952 gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.

(2) Nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften kann der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 97 oder nach § 98 die in der Bekanntmachung des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.
Inkraft seit 01.07.2004, gültig bis vor 29.12.2006
§ 96
Zusammensetzung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat setzt sich zusammen

bei Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

bei Gesellschaften, für die das Montan-Mitbestimmungsgesetz gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus weiteren Mitgliedern,

bei Gesellschaften, für die die §§ 5 bis 13 des Mitbestimmungsergänzungsgesetzes gelten, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer und aus einem weiteren Mitglied,

bei Gesellschaften, für die das Drittelbeteiligungsgesetzes gilt, aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer,

bei den übrigen Gesellschaften nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre.

(2) Nach anderen als den zuletzt angewandten gesetzlichen Vorschriften kann der Aufsichtsrat nur zusammengesetzt werden, wenn nach § 97 oder nach § 98 die in der Bekanntmachung des Vorstands oder in der gerichtlichen Entscheidung angegebenen gesetzlichen Vorschriften anzuwenden sind.
S. 973
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
27.05.2004
Nr. 25
Zweites Gesetz zur Vereinfachung der Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat
Artikel 5
3. Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert:

a) In § 96 Abs. 1 wird die Angabe „Betriebsverfassungsgesetzes 1952“ durch das Wort „Drittelbeteiligungsgesetzes“ ersetzt.

b) In § 100 Abs. 3, § 101 Abs. 1, § 103 Abs. 4 und § 119 Abs. 1 Nr. 1 wird jeweils die Angabe „Betriebsverfassungsgesetz 1952“ durch das Wort „Drittelbeteiligungsgesetz“ ersetzt.

c) In § 97 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1, § 99 Abs. 4 Satz 4, § 125 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2, § 260 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 6 und § 305 Abs. 4 Satz 3 wird jeweils das Wort „Bundesanzeiger“ durch die Wörter „elektronischen Bundesanzeiger“ ersetzt.
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