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ArbnErfG
ArbeitnehmererfindungsG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.10.1957, gültig bis vor 07.02.2002
§ 43
Erfindungen und technische Verbesserungsvorschläge vor Inkrafttreten des Gesetzes
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes auch auf patentfähige Erfindungen von Arbeitnehmern, die nach dem 21. Juli 1942 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemacht worden sind, mit der Maßgabe anzuwenden, daß es für die Inanspruchnahme solcher Erfindungen bei den bisher geltenden Vorschriften verbleibt.

(2) Das gleiche gilt für patentfähige Erfindungen von Arbeitnehmern, die vor dem 22. Juli 1942 gemacht worden sind, wenn die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 der Durchführungsverordnung zur Verordnung über die Behandlung von Erfindungen von Gefolgschaftsmitgliedern vom 20. März 1943 (Reichsgesetzbl. I S.257) gegeben sind und die dort vorgesehene Erklärung über die unbefriedigende Behandlung der Vergütung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgegeben war. Für die Abgabe der Erklärung ist die Schiedsstelle (§ 29) zuständig. Die Erklärung kann nicht mehr abgegeben werden, wenn das auf die Erfindung erteilte Patent erloschen ist. Die Sätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der Anspruch auf angemessene Vergütung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits rechtshängig geworden ist.

(3) Auf nur gebrauchsmusterfähige Erfindungen, die nach dem 21. Juli 1942 und vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gemacht worden sind, sind nur die Vorschriften über das Schiedsverfahren und das gerichtliche Verfahren (§§ 28 bis 39) anzuwenden. Im übrigen verbleibt es bei den bisher geltenden Vorschriften.

(4) Auf technische Verbesserungsvorschläge, deren Verwertung vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, ist § 20 Abs. 1 nicht anzuwenden.
Inkraft seit 07.02.2002,
§ 43
Ãœbergangsvorschrift
(1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden.

(2) Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt.
S. 401
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
24.01.2002
Nr. 4
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Artikel 1
3. § 43 wird wie folgt gefasst:

㤠43

Ãœbergangsvorschrift

(1) § 42 in der am 7. Februar 2002 (BGBl. I S. 414) geltenden Fassung dieses Gesetzes findet nur Anwendung auf Erfindungen, die nach dem 6. Februar 2002 gemacht worden sind. Abweichend von Satz 1 ist in den Fällen, in denen sich Professoren, Dozenten oder wissenschaftliche Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule zur Übertragung der Rechte an einer Erfindung gegenüber einem Dritten vor dem 18. Juli 2001 vertraglich verpflichtet haben, § 42 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung bis zum 7. Februar 2003 weiter anzuwenden.

(2) Für die vor dem 7. Februar 2002 von den an einer Hochschule Beschäftigten gemachten Erfindungen sind die Vorschriften des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der bis zum 6. Februar 2002 geltenden Fassung anzuwenden. Das Recht der Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an einer wissenschaftlichen Hochschule, dem Dienstherrn ihre vor dem 6. Februar 2002 gemachten Erfindungen anzubieten, bleibt unberührt.“
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