Inkraft seit 01.09.2002, gĂŒltig bis vor 29.12.2007 § 26 ZustĂ€ndigkeitswechsel Geht die örtliche ZustĂ€ndigkeit durch eine VerĂ€nderung der sie begrĂŒndenden UmstĂ€nde von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde ĂŒber, so tritt der Wechsel der ZustĂ€ndigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfĂ€hrt. Die bisher zustĂ€ndige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortfĂŒhren, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmĂ€Ăigen DurchfĂŒhrung des Verfahrens dient und die nunmehr zustĂ€ndige Finanzbehörde zustimmt.
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Inkraft seit 29.12.2007, § 26 ZustĂ€ndigkeitswechsel Geht die örtliche ZustĂ€ndigkeit durch eine VerĂ€nderung der sie begrĂŒndenden UmstĂ€nde von einer Finanzbehörde auf eine andere Finanzbehörde ĂŒber, so tritt der Wechsel der ZustĂ€ndigkeit in dem Zeitpunkt ein, in dem eine der beiden Finanzbehörden hiervon erfĂ€hrt. Die bisher zustĂ€ndige Finanzbehörde kann ein Verwaltungsverfahren fortfĂŒhren, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmĂ€Ăigen DurchfĂŒhrung des Verfahrens dient und die nunmehr zustĂ€ndige Finanzbehörde zustimmt. Ein ZustĂ€ndigkeitswechsel nach Satz 1 tritt so lange nicht ein, wie
1. ĂŒber einen Insolvenzantrag noch nicht entschieden wurde, 2. ein eröffnetes Insolvenzverfahren noch nicht aufgehoben wurde oder 3. sich eine Personengesellschaft oder eine juristische Person in Liquidation befindet. |