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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.01.2003
§ 327f
Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
(1) Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 306 bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(2) Antragsberechtigt ist jeder ausgeschiedene Minderheitsaktionär. Der Antrag kann nur binnen zwei Monaten nach dem Tage gestellt werden, an dem die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs als bekannt gemacht gilt. Für das Verfahren und die Kosten des Verfahrens gilt § 306 sinngemäß.
Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 01.09.2003
§ 327f
Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung
Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.
S. 2673
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
25.07.2002
Nr. 50
Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)
Artikel 2
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2681), wird wie folgt geändert:

1. § 293c wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Vertragsprüfer werden jeweils auf Antrag der Vorstände der vertragschließenden Gesellschaften vom Gericht ausgewählt und bestellt. Sie können auf gemeinsamen Antrag der Vorstände für alle vertragschließenden Gesellschaften gemeinsam bestellt werden.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 10 Abs. 3 bis 7 des Umwandlungsgesetzes gilt entsprechend.“

2. § 304 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

3. § 305 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 4 wird die Angabe „und 5“ gestrichen.

4. § 306 wird aufgehoben.

5. § 320 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt.“

6. § 320b wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

7. § 327f wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „(1)“ gestrichen und die Angabe „§ 306“ durch die Angabe „§ 2 des Spruchverfahrensgesetzes“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

8. In § 407 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 306 Abs. 6“ gestrichen.
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