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ArbnErfG
ArbeitnehmererfindungsG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.10.1957, gültig bis vor 07.02.2002
§ 44
Anhängige Verfahren
Für Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängig sind, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften zuständigen Gerichte zuständig.
Inkraft seit 07.02.2002,
§ 44
(aufgehoben)
S. 401
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
24.01.2002
Nr. 4
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen
Artikel 1
4. § 44 wird aufgehoben.
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