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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2000, gültig bis vor 01.01.2003
§ 127
Wahlvorschläge von Aktionären
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht mitzuteilen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 3 enthält.
Inkraft seit 01.01.2003, gültig bis vor 01.09.2009
§ 127
Wahlvorschläge von Aktionären
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlußprüfern gilt § 126 sinngemäß. Der Wahlvorschlag braucht nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 3 und § 125 Abs. 1 Satz 3 enthält.
S. 2673
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
25.07.2002
Nr. 50
Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)
Artikel 1
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Satz 1 wird nach den Wörtern „in den“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.

12. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„die Einberufung der Hauptversammlung“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung“ gestrichen.

13. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort „mitgeteilt“ wird jeweils durch die Wörter „zugänglich gemacht“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „die Mitteilung“ durch die Wörter „das Zugänglichmachen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort „mitgeteilt“ durch die Wörter „zugänglich gemacht“ und die Wörter „einhundert Worte“ durch die Angabe „5 000 Zeichen“ ersetzt.

13a. In § 127 Satz 3 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.
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