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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 25.01.2001, gĂĽltig bis vor 01.01.2003
§ 25
Bekanntmachungen der Gesellschaft
Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den Bundesanzeiger einzurücken. Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
Inkraft seit 01.01.2003,
§ 25
Bekanntmachungen der Gesellschaft
Bestimmt das Gesetz oder die Satzung, daß eine Bekanntmachung der Gesellschaft durch die Gesellschaftsblätter erfolgen soll, so ist sie in den elektronischen Bundesanzeiger einzurücken. Daneben kann die Satzung andere Blätter oder elektronische Informationsmedien als Gesellschaftsblätter bezeichnen.
S. 2673
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
25.07.2002
Nr. 50
Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz)
Artikel 1
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010), wird wie folgt geändert:

1. In § 25 Satz 1 wird nach den Wörtern „in den“ das Wort „elektronischen“ eingefügt.

12. In § 125 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„die Einberufung der Hauptversammlung“ das Komma durch das Wort „und“ ersetzt und die Wörter „und etwaige Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung“ gestrichen.

13. § 126 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Das Wort „mitgeteilt“ wird jeweils durch die Wörter „zugänglich gemacht“ ersetzt.

bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „die Mitteilung“ durch die Wörter „das Zugänglichmachen“ ersetzt.

bb) In Satz 2 werden das Wort „mitgeteilt“ durch die Wörter „zugänglich gemacht“ und die Wörter „einhundert Worte“ durch die Angabe „5 000 Zeichen“ ersetzt.

13a. In § 127 Satz 3 wird das Wort „mitzuteilen“ durch die Wörter „zugänglich zu machen“ ersetzt.
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