Inkraft seit 18.09.2002, gĂŒltig bis vor 01.01.2007 § 152 VerspĂ€tungszuschlag (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer SteuererklĂ€rung nicht oder nicht fristgemÀà nachkommt, kann ein VerspĂ€tungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines VerspĂ€tungszuschlags ist abzusehen, wenn die VersĂ€umnis entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines ErfĂŒllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(2) Der VerspĂ€tungszuschlag darf 10 vom Hundert der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht ĂŒbersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen. Bei der Bemessung des VerspĂ€tungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der SteuererklĂ€rung anzuhalten, die Dauer der FristĂŒberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspĂ€teten Abgabe der SteuererklĂ€rung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit des Steuerpflichtigen zu berĂŒcksichtigen. (3) Der VerspĂ€tungszuschlag ist regelmĂ€Ăig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen. (4) Bei SteuererklĂ€rungen fĂŒr gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die AbsĂ€tze 1 bis 3 mit der MaĂgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schĂ€tzen sind. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum VerspĂ€tungszuschlag, insbesondere ĂŒber die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines VerspĂ€tungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedĂŒrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern betreffen. |
Inkraft seit 01.01.2007, § 152 VerspĂ€tungszuschlag (1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer SteuererklĂ€rung nicht oder nicht fristgemÀà nachkommt, kann ein VerspĂ€tungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines VerspĂ€tungszuschlags ist abzusehen, wenn die VersĂ€umnis entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines ErfĂŒllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(2) Der VerspĂ€tungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht ĂŒbersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen. Bei der Bemessung des VerspĂ€tungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der SteuererklĂ€rung anzuhalten, die Dauer der FristĂŒberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspĂ€teten Abgabe der SteuererklĂ€rung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit des Steuerpflichtigen zu berĂŒcksichtigen. (3) Der VerspĂ€tungszuschlag ist regelmĂ€Ăig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen. (4) Bei SteuererklĂ€rungen fĂŒr gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die AbsĂ€tze 1 bis 3 mit der MaĂgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schĂ€tzen sind. (5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum VerspĂ€tungszuschlag, insbesondere ĂŒber die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines VerspĂ€tungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedĂŒrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern betreffen. |