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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 18.09.2002, gĂŒltig bis vor 01.01.2007
§ 152
VerspÀtungszuschlag
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer SteuererklĂ€rung nicht oder nicht fristgemĂ€ĂŸ nachkommt, kann ein VerspĂ€tungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines VerspĂ€tungszuschlags ist abzusehen, wenn die VersĂ€umnis entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines ErfĂŒllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(2) Der VerspĂ€tungszuschlag darf 10 vom Hundert der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht ĂŒbersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen. Bei der Bemessung des VerspĂ€tungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der SteuererklĂ€rung anzuhalten, die Dauer der FristĂŒberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspĂ€teten Abgabe der SteuererklĂ€rung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit des Steuerpflichtigen zu berĂŒcksichtigen.

(3) Der VerspĂ€tungszuschlag ist regelmĂ€ĂŸig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen.

(4) Bei SteuererklĂ€rungen fĂŒr gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die AbsĂ€tze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schĂ€tzen sind.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum VerspĂ€tungszuschlag, insbesondere ĂŒber die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines VerspĂ€tungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedĂŒrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern betreffen.
Inkraft seit 01.01.2007,
§ 152
VerspÀtungszuschlag
(1) Gegen denjenigen, der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer SteuererklĂ€rung nicht oder nicht fristgemĂ€ĂŸ nachkommt, kann ein VerspĂ€tungszuschlag festgesetzt werden. Von der Festsetzung eines VerspĂ€tungszuschlags ist abzusehen, wenn die VersĂ€umnis entschuldbar erscheint. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines ErfĂŒllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(2) Der VerspĂ€tungszuschlag darf 10 Prozent der festgesetzten Steuer oder des festgesetzten Messbetrags nicht ĂŒbersteigen und höchstens 25 000 Euro betragen. Bei der Bemessung des VerspĂ€tungszuschlags sind neben seinem Zweck, den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Abgabe der SteuererklĂ€rung anzuhalten, die Dauer der FristĂŒberschreitung, die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs, die aus der verspĂ€teten Abgabe der SteuererklĂ€rung gezogenen Vorteile sowie das Verschulden und die wirtschaftliche LeistungsfĂ€higkeit des Steuerpflichtigen zu berĂŒcksichtigen.

(3) Der VerspĂ€tungszuschlag ist regelmĂ€ĂŸig mit der Steuer oder dem Steuermessbetrag festzusetzen.

(4) Bei SteuererklĂ€rungen fĂŒr gesondert festzustellende Besteuerungsgrundlagen gelten die AbsĂ€tze 1 bis 3 mit der Maßgabe, dass bei Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 die steuerlichen Auswirkungen zu schĂ€tzen sind.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zum VerspĂ€tungszuschlag, insbesondere ĂŒber die Festsetzung im automatisierten Besteuerungsverfahren, allgemeine Verwaltungsvorschriften mit Zustimmung des Bundesrates erlassen. Diese können auch bestimmen, unter welchen Voraussetzungen von der Festsetzung eines VerspĂ€tungszuschlags abgesehen werden soll. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften bedĂŒrfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern betreffen.
S. 2877
Bundesgesetzblatt
Teil I
2006
18.12.2006
Nr. 60
Jahressteuergesetz 2007 (JStG 2007)
Artikel 10
17. In § 58 Nr. 7 Buchstabe a, § 64 Abs. 6, § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Nr. 2 und 3 Buchstabe c, § 138 Abs. 2 Nr. 3, § 152 Abs. 2 Satz 1, § 162 Abs. 4 Satz 2, § 238 Abs. 1 Satz 1 und § 240 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „vom Hundert“ durch das Wort „Prozent“ ersetzt.
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