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ArbnErfG
ArbeitnehmererfindungsG
Gesetz über Arbeitnehmererfindungen
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.10.1957, gültig bis vor 01.11.1998
§ 47
Besondere Bestimmungen für Berlin
(1) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.

(2) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, eine weitere Schiedsstelle bei der Dienststelle Berlin des Patentamts zu errichten. Diese Schiedsstelle ist ausschließlich zuständig, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz im Land Berlin hat; sie ist ferner zuständig, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsplatz in den Ländern Bremen, Hamburg oder Schleswig-Holstein oder in den Oberlandesgerichtsbezirken Braunschweig oder Celle des Landes Niedersachsen hat und bei der Anrufung der SchiedssteIle (§ 31) mit schriftlicher Zustimmung des anderen Beteiligten beantragt wird, das Schiedsverfahren vor der Schiedsstelle bei der Dienststelle Berlin des Patentamts durchzuführen.

(3) Der Präsident des Patentamts kann im Einvernehmen mit dem Senator für Justiz des Landes Berlin als Beisitzer gemäß § 30 Abs.3 auch Beamte oder Angestellte des Landes Berlin berufen. Sie werden ehrenamtlich tätig.

(4) Zu Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 30 Abs. 4) sollen nur Personen bestellt werden, die im Land Berlin ihren Wohnsitz haben.

(5) Der Präsident des Patentamts kann die ihm zustehende Befugnis zur Berufung von· Beisitzern auf den Leiter der Dienststelle Berlin des Patentamts übertragen.
Inkraft seit 01.11.1998,
§ 47
(aufgehoben)
S. 1821
Bundesgesetzblatt
Teil I
1998
22.07.1998
Nr. 45
Zweites Gesetz zur Änderung des Patentgesetzes und anderer Gesetze (2. PatGÄndG)
Artikel 4
§ 47 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 422-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 § 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) geändert worden ist, wird aufgehoben.
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