Inkraft seit 20.12.2003, gültig bis vor 19.12.2006 § 139d Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c, 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. und 7. |
Inkraft seit 19.12.2006, § 139d Verordnungsermächtigung Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates:
1. organisatorische und technische Maßnahmen zur Wahrung des Steuergeheimnisses, insbesondere zur Verhinderung eines unbefugten Zugangs zu Daten, die durch § 30 geschützt sind, 2. Richtlinien zur Vergabe der Identifikationsnummer nach § 139b und der Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c, 3. Fristen, nach deren Ablauf die nach §§ 139b und 139c gespeicherten Daten zu löschen sind, sowie 4. die Form und das Verfahren der Datenübermittlungen nach § 139b Abs. 6 bis 9. |