Inkraft seit 01.09.2002, gültig bis vor 19.12.2006 § 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei staatlich beaufsichtigten Stiftungen, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.
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Inkraft seit 19.12.2006, gültig bis vor 01.01.2009 § 62 Ausnahmen von der satzungsmäßigen Vermögensbindung Bei Betrieben gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts, bei den von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verwalteten unselbständigen Stiftungen und bei geistlichen Genossenschaften (Orden, Kongregationen) braucht die Vermögensbindung in der Satzung nicht festgelegt zu werden.
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