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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2000, gültig bis vor 01.07.2002
§ 406
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 71 Abs. 3 Satz 3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Inkraft seit 01.07.2002, gültig bis vor 01.09.2009
§ 406
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 71 Abs. 3 Satz 3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
S. 2009
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
26.06.2002
Nr. 39
Gesetz zur weiteren Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Viertes Finanzmarkt-förderungsgesetz)
Artikel 7
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), wird wie folgt geändert:

1. In § 65 Abs. 3 Satz 1, § 214 Abs. 3 Satz 1, § 226 Abs. 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter „zum amtlichen Börsenpreis durch Vermittlung eines Kursmaklers“ durch die Wörter „zum Börsenpreis“ ersetzt.

1a. In § 71 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel“ durch die Wörter „die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht“ ersetzt.

2. In § 121 Abs. 5 Satz 2 werden die Wörter „zum amtlichen Handel“ durch die Wörter „zum amtlichen Markt“ ersetzt.

3. § 406 wird wie folgt neu gefasst:

㤠406

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen § 71 Abs. 3 Satz 3 die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde (für die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1) im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“
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