Inkraft seit 18.09.2002, gültig bis vor 12.09.2006 § 116 Anzeige von Steuerstraftaten (1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Steuerstraftat begründen, der Finanzbehörde mitzuteilen.
(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend. |
Inkraft seit 12.09.2006, gültig bis vor 29.12.2007 § 116 Anzeige von Steuerstraftaten (1) Gerichte und die Behörden von Bund, Ländern und kommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung, die nicht Finanzbehörden sind, haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die auf eine Steuerstraftat schließen lassen, dem Bundeszentralamt für Steuern mitzuteilen. Das Bundeszentralamt für Steuern teilt diese Tatsachen den für das Strafverfahren zuständigen Behörden mit.
(2) § 105 Abs. 2 gilt entsprechend. |