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AltTZG (Stand 31.12.2012)
Altersteilzeitgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1997, gültig bis vor 01.01.2000
§ 15b
Ãœbergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Förderanspruch nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine unge-minderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
Inkraft seit 01.01.2000,
§ 15b
Ãœbergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung
Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
S. 2485
Bundesgesetzblatt
Teil I
1999
27.12.1999
Nr. 57
Gesetz zur Fortentwicklung der Altersteilzeit
Artikel 1
10. In § 15b werden die Wörter „der Förderanspruch“ durch die Wörter
„der Anspruch auf die Leistungen nach § 4“ ersetzt.
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