Inkraft seit 01.01.1997, gültig bis vor 01.01.2000 § 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Förderanspruch nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine unge-minderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
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Inkraft seit 01.01.2000, § 15b Übergangsregelung nach dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung Abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 2 erlischt der Anspruch auf die Leistungen nach § 4 nicht, wenn mit der Altersteilzeit vor dem 1. Juli 1998 begonnen worden ist und Anspruch auf eine ungeminderte Rente wegen Alters besteht, weil 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorliegen.
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