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AO (Stand 31.12.2012)
Abgabenordnung
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 18.09.2002, gĂŒltig bis vor 01.01.2006
§ 386
ZustÀndigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundesamt fĂŒr Finanzen und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde fĂŒhrt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbstĂ€ndig durch, wenn die Tat

1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder

2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, SteuermessbetrĂ€ge oder SteuerbetrĂ€ge anknĂŒpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden FÀllen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
Inkraft seit 01.01.2006,
§ 386
ZustÀndigkeit der Finanzbehörde bei Steuerstraftaten
(1) Bei dem Verdacht einer Steuerstraftat ermittelt die Finanzbehörde den Sachverhalt. Finanzbehörde im Sinne dieses Abschnitts sind das Hauptzollamt, das Finanzamt, das Bundeszentralamt fĂŒr Steuern und die Familienkasse.

(2) Die Finanzbehörde fĂŒhrt das Ermittlungsverfahren in den Grenzen des § 399 Abs. 1 und der §§ 400, 401 selbstĂ€ndig durch, wenn die Tat

1. ausschließlich eine Steuerstraftat darstellt oder

2. zugleich andere Strafgesetze verletzt und deren Verletzung Kirchensteuern oder andere öffentlich-rechtliche Abgaben betrifft, die an Besteuerungsgrundlagen, SteuermessbetrĂ€ge oder SteuerbetrĂ€ge anknĂŒpfen.

(3) Absatz 2 gilt nicht, sobald gegen einen Beschuldigten wegen der Tat ein Haftbefehl oder ein Unterbringungsbefehl erlassen ist.

(4) Die Finanzbehörde kann die Strafsache jederzeit an die Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In beiden FÀllen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit der Finanzbehörde die Strafsache wieder an die Finanzbehörde abgeben.
S. 2801
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
27.09.2005
Nr. 60
Gesetz zur Neuorganisation der Bundesfinanzverwaltung und zur Schaffung eines Refinanzierungsregisters
Artikel 4
In § 6 Abs. 2 Nr. 2, § 93 Abs. 7 und 8, § 93b Abs. 2, § 139a Abs. 1 Satz 1, § 139b Abs. 3, 6 Satz 1 und 3, Abs. 7 Satz 1, Abs. 8 und 9, § 139c Abs. 3, 4 und 5 sowie § 386 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354) geĂ€ndert worden ist, werden die Wörter „Bundesamt fĂŒr Finanzen“ jeweils durch die Wörter „Bundeszentralamt fĂŒr Steuern“ ersetzt.
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