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AktG (Stand 31.12.2012)
Aktiengesetz
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2000, gĂŒltig bis vor 25.01.2001
§ 108
Beschlußfassung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die BeschlußfĂ€higkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfĂ€hig, wenn mindestens die HĂ€lfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall mĂŒssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der BeschlußfĂ€higkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das fĂŒr seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmĂ€ĂŸige VerhĂ€ltnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner AusschĂŒsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben ĂŒberreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder ĂŒberreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, ĂŒbergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmĂŒndliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner AusschĂŒsse sind vorbehaltlich einer nĂ€heren Regelung durch die Satzung oder eine GeschĂ€ftsordnung des Aufsichtsrats nur zulĂ€ssig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
Inkraft seit 25.01.2001,
§ 108
Beschlußfassung des Aufsichtsrats
(1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch Beschluß.

(2) Die BeschlußfĂ€higkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschlußfĂ€hig, wenn mindestens die HĂ€lfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlußfassung teilnimmt. In jedem Fall mĂŒssen mindestens drei Mitglieder an der Beschlußfassung teilnehmen. Der BeschlußfĂ€higkeit steht nicht entgegen, daß dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das fĂŒr seine Zusammensetzung maßgebende zahlenmĂ€ĂŸige VerhĂ€ltnis nicht gewahrt ist.

(3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der Beschlußfassung des Aufsichtsrats und seiner AusschĂŒsse teilnehmen, daß sie schriftliche Stimmabgaben ĂŒberreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder ĂŒberreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, ĂŒbergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind.

(4) Schriftliche, fernmĂŒndliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner AusschĂŒsse sind vorbehaltlich einer nĂ€heren Regelung durch die Satzung oder eine GeschĂ€ftsordnung des Aufsichtsrats nur zulĂ€ssig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
S. 121
Bundesgesetzblatt
Teil I
2001
24.01.2001
Nr. 4
Gesetz zur Namensaktie und zur Erleichterung der StimmrechtsausĂŒbung (Namensaktiengesetz – NaStraG)
Artikel 1
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geÀndert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2000 (BGBl. I S. 154), wird wie folgt geÀndert:

1. In § 25 Satz 2 werden nach dem Wort „BlĂ€tter“ die Wörter „oder elektronische Informationsmedien“ eingefĂŒgt.

2. § 37 Abs. 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Ist der Betrag gemĂ€ĂŸ § 54 Abs. 3 durch Gutschrift auf ein Konto eingezahlt worden, so ist der Nachweis durch eine BestĂ€tigung des kontofĂŒhrenden Instituts zu fĂŒhren.“

4. In § 65 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 wird jeweils das Wort „Aktienbuch“ durch das Wort „Aktienregister“ ersetzt.

5. § 67 wird wie folgt gefasst:

㤠67

Eintragung im Aktienregister

(1) Namensaktien sind unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und der Adresse des Inhabers sowie der StĂŒckzahl oder der Aktiennummer und bei Nennbetragsaktien des Betrags in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen.

(2) Im VerhÀltnis zur Gesellschaft gilt als AktionÀr nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist.

(3) Geht die Namensaktie auf einen anderen ĂŒber, so erfolgen Löschung und Neueintragung im Aktienregister auf Mitteilung und Nachweis.

(4) Die bei Übertragung oder Verwahrung von Namensaktien mitwirkenden Kreditinstitute sind verpflichtet, der Gesellschaft die fĂŒr die FĂŒhrung des Aktienregisters erforderlichen Angaben gegen Erstattung der notwendigen Kosten zu ĂŒbermitteln. § 125 Abs. 5 gilt entsprechend.

(5) Ist jemand nach Ansicht der Gesellschaft zu Unrecht als AktionÀr in das Aktienregister eingetragen worden, so kann die Gesellschaft die Eintragung nur löschen, wenn sie vorher die Beteiligten von der beabsichtigten Löschung benachrichtigt und ihnen eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Widerspruchs gesetzt hat. Widerspricht ein Beteiligter innerhalb der Frist, so hat die Löschung zu unterbleiben.

(6) Der AktionĂ€r kann von der Gesellschaft Auskunft ĂŒber die zu seiner Person in das Aktienregister eingetragenen Daten verlangen. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung Weiteres bestimmen. Die Gesellschaft darf die Registerdaten fĂŒr ihre Aufgaben im VerhĂ€ltnis zu den AktionĂ€ren verwenden. Zur Werbung fĂŒr das Unternehmen darf sie die Daten nur verwenden, soweit der AktionĂ€r nicht widerspricht. Die AktionĂ€re sind in angemessener Weise ĂŒber ihr Widerspruchsrecht zu informieren.

(7) Diese Vorschriften gelten sinngemĂ€ĂŸ fĂŒr Zwischenscheine.“

6. § 68 wird wie folgt geÀndert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „Umschreibung im Aktienbuch“ durch das Wort „Vinkulierung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „können“ das Wort „auch“ eingefĂŒgt.

c) Absatz 3 wird aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und wie folgt gefasst:

„(3) Bei Übertragung durch Indossament ist die Gesellschaft verpflichtet, die OrdnungsmĂ€ĂŸigkeit der Reihe der Indossamente, nicht aber die Unterschriften zu prĂŒfen.“

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.

7. § 108 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Schriftliche, fernmĂŒndliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner AusschĂŒsse sind vorbehaltlich einer nĂ€heren Regelung durch die Satzung oder eine GeschĂ€ftsordnung des Aufsichtsrats nur zulĂ€ssig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.“

8. § 123 wird wie folgt geÀndert:

a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „zehnten“ durch die Angabe „siebten“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Angabe „dritten“ durch die Angabe „siebten“ ersetzt.

9. § 125 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geÀndert:

aa) Die Wörter „zu ĂŒbersenden“ werden durch die Wörter „zu machen“ ersetzt.

bb) Die Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. spĂ€testens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung als AktionĂ€r im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Jedem Aufsichtsratsmitglied und jedem AktionĂ€r sind auf Verlangen die in der Hauptversammlung gefassten BeschlĂŒsse mitzuteilen.“

10. § 128 wird wie folgt geÀndert:

a) Die AbsÀtze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Nimmt ein Kreditinstitut spĂ€testens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung fĂŒr AktionĂ€re Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es fĂŒr Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzĂŒglich an die AktionĂ€re weiterzugeben.

(2) Beabsichtigt das Kreditinstitut, in der Hauptversammlung das Stimmrecht fĂŒr AktionĂ€re auszuĂŒben, so hat es im Fall des Absatzes 1 dem AktionĂ€r außerdem eigene VorschlĂ€ge fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung mitzuteilen. Verwahrt ein Kreditinstitut fĂŒr AktionĂ€re Namensaktien der Gesellschaft, fĂŒr die es nicht im Aktienregister eingetragen ist, hat es die VorschlĂ€ge zugĂ€nglich zu machen und nur dann mitzuteilen, wenn es von den nach § 124 Abs. 3 Satz 1 bekannt gemachten VorschlĂ€gen des Vorstandes oder des Aufsichtsrates abweichen möchte; die AktionĂ€re sind ĂŒber dieses Verfahren jĂ€hrlich zu informieren. Bei den VorschlĂ€gen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des AktionĂ€rs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafĂŒr zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen GeschĂ€ftsbereichen nicht einfließen; es hat ein Mitglied der GeschĂ€ftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemĂ€ĂŸe AusĂŒbung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu ĂŒberwachen hat. Zusammen mit seinen VorschlĂ€gen hat das Kreditinstitut den AktionĂ€r um Erteilung von Weisungen fĂŒr die AusĂŒbung des Stimmrechts zu bitten und darauf hinzuweisen, dass es, wenn der AktionĂ€r nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt, das Stimmrecht entsprechend den eigenen VorschlĂ€gen ausĂŒben werde. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen GegenstĂ€nden der Tagesordnung ist dem AktionĂ€r zu erleichtern, etwa durch ein Formblatt oder Bildschirmformular. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut auch dies mitzuteilen. HĂ€lt das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Beteiligung, die nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder gehörte es einem Konsortium an, das die innerhalb von fĂŒnf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft ĂŒbernommen hat, so ist auch dies mitzuteilen. Hat das Kreditinstitut seine VorschlĂ€ge nach Satz 2 nur zugĂ€nglich zu machen, obliegen die Mitteilungspflichten nach den SĂ€tzen 6 und 7 der Gesellschaft.“

b) In Absatz 3 wird das Wort „schriftlich“ gestrichen.

c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Gehören einer Vereinigung von AktionĂ€ren InhaberaktionĂ€re der Gesellschaft als Mitglieder an oder ist sie fĂŒr Namensaktien, die ihr nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat die Vereinigung die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 an diese Mitglieder auf deren Verlangen unverzĂŒglich weiterzugeben. Im Übrigen gelten die AbsĂ€tze 2 bis 4 fĂŒr Vereinigungen von AktionĂ€ren entsprechend. Der AktionĂ€r kann auf die Mitteilungen nach Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 verzichten, wenn ihm diese anderweitig zugĂ€nglich gemacht werden.“

d) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Das Bundesministerium der Justiz wird ermĂ€chtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium fĂŒr Wirtschaft und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung vorzuschreiben, dass die Gesellschaft den Kreditinstituten und den Vereinigungen von AktionĂ€ren die Aufwendungen fĂŒr

1. die Übermittlung der Angaben gemĂ€ĂŸ § 67 Abs. 4 und

2. die VervielfĂ€ltigung der Mitteilungen und fĂŒr ihre Übersendung an die AktionĂ€re oder an ihre Mitglieder zu ersetzen hat. Es können PauschbetrĂ€ge festgesetzt werden. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.“

11. § 129 wird wie folgt geÀndert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „des Betrags“ durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien des Betrags, bei StĂŒckaktien der Zahl“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Betrag“ durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien der Betrag, bei StĂŒckaktien die Zahl“ ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geÀndert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „den Betrag“ durch die Wörter „bei Nennbetragsaktien den Betrag, bei StĂŒckaktien die Zahl“ ersetzt. bb) In Satz 2 wird das Wort „Aktienbuch“ durch das Wort „Aktienregister“ ersetzt.

d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Das Verzeichnis ist vor der ersten Abstimmung allen Teilnehmern zugĂ€nglich zu machen. Jedem AktionĂ€r ist auf Verlangen bis zu zwei Jahren nach der Hauptversammlung Einsicht in das Teilnehmerverzeichnis zu gewĂ€hren.“

12. § 130 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Belege ĂŒber die Einberufung der Versammlung sind der Niederschrift als Anlage beizufĂŒgen, wenn sie nicht unter Angabe ihres Inhalts in der Niederschrift aufgefĂŒhrt sind.“

13. § 134 Abs. 3 wird wie folgt geÀndert:

a) Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„FĂŒr die Vollmacht gilt die schriftliche Form, wenn die Satzung keine Erleichterung bestimmt.“

b) Satz 3 wird wie folgt neu gefasst:

„Werden von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmĂ€chtigt, so ist die VollmachtserklĂ€rung von der Gesellschaft drei Jahre nachprĂŒfbar festzuhalten; § 135 Abs. 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.“

14. § 135 wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht fĂŒr Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausĂŒben, wenn es bevollmĂ€chtigt ist.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geÀndert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nur fĂŒr lĂ€ngstens fĂŒnfzehn Monate“ gestrichen.

bb) Die SĂ€tze 2 bis 4 werden wie folgt gefasst:

„Das Kreditinstitut hat den AktionĂ€r jĂ€hrlich und deutlich hervorgehoben auf die jederzeitige Möglichkeit des Widerrufs und auf andere Vertretungsmöglichkeiten (§ 125 Abs.1 Satz 2) hinzuweisen. Die VollmachtserklĂ€rung muss vollstĂ€ndig sein und darf nur mit der StimmrechtsausĂŒbung verbundene ErklĂ€rungen enthalten. Sie ist vom Kreditinstitut nachprĂŒfbar festzuhalten.“

cc) Satz 5 wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird wie folgt geÀndert:

aa) Satz 3 wird gestrichen.

bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter „Übt es das Stimmrecht im Namen dessen, den es angeht, aus,“ ersetzt durch die Wörter „In beiden FĂ€llen“.

d) In Absatz 7 werden die SĂ€tze 1 und 2 wie folgt gefasst:

„Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht fĂŒr Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer ErmĂ€chtigung ausĂŒben. Auf die ErmĂ€chtigung sind Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie die AbsĂ€tze 2, 3 und 5 anzuwenden.“

e) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort „verwahrt“ die Wörter „oder es an seiner Stelle im Aktienregister eingetragen ist“ eingefĂŒgt.

15. In § 405 Abs. 4 wird die Angabe „fĂŒnfzigtausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fĂŒnfundzwanzigtausend Euro“ ersetzt.

16. In § 407 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „zehntausend Deutsche Mark“ durch die Angabe „fĂŒnftausend Euro“ ersetzt.
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