Inkraft seit 01.01.2000, gĂŒltig bis vor 25.01.2001 § 108 BeschluĂfassung des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch BeschluĂ.
(2) Die BeschluĂfĂ€higkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschluĂfĂ€hig, wenn mindestens die HĂ€lfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der BeschluĂfassung teilnimmt. In jedem Fall mĂŒssen mindestens drei Mitglieder an der BeschluĂfassung teilnehmen. Der BeschluĂfĂ€higkeit steht nicht entgegen, daĂ dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das fĂŒr seine Zusammensetzung maĂgebende zahlenmĂ€Ăige VerhĂ€ltnis nicht gewahrt ist. (3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der BeschluĂfassung des Aufsichtsrats und seiner AusschĂŒsse teilnehmen, daĂ sie schriftliche Stimmabgaben ĂŒberreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder ĂŒberreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, ĂŒbergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind. (4) Schriftliche, fernmĂŒndliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner AusschĂŒsse sind vorbehaltlich einer nĂ€heren Regelung durch die Satzung oder eine GeschĂ€ftsordnung des Aufsichtsrats nur zulĂ€ssig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. |
Inkraft seit 25.01.2001, § 108 BeschluĂfassung des Aufsichtsrats (1) Der Aufsichtsrat entscheidet durch BeschluĂ.
(2) Die BeschluĂfĂ€higkeit des Aufsichtsrats kann, soweit sie nicht gesetzlich geregelt ist, durch die Satzung bestimmt werden. Ist sie weder gesetzlich noch durch die Satzung geregelt, so ist der Aufsichtsrat nur beschluĂfĂ€hig, wenn mindestens die HĂ€lfte der Mitglieder, aus denen er nach Gesetz oder Satzung insgesamt zu bestehen hat, an der BeschluĂfassung teilnimmt. In jedem Fall mĂŒssen mindestens drei Mitglieder an der BeschluĂfassung teilnehmen. Der BeschluĂfĂ€higkeit steht nicht entgegen, daĂ dem Aufsichtsrat weniger Mitglieder als die durch Gesetz oder Satzung festgesetzte Zahl angehören, auch wenn das fĂŒr seine Zusammensetzung maĂgebende zahlenmĂ€Ăige VerhĂ€ltnis nicht gewahrt ist. (3) Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können dadurch an der BeschluĂfassung des Aufsichtsrats und seiner AusschĂŒsse teilnehmen, daĂ sie schriftliche Stimmabgaben ĂŒberreichen lassen. Die schriftlichen Stimmabgaben können durch andere Aufsichtsratsmitglieder ĂŒberreicht werden. Sie können auch durch Personen, die nicht dem Aufsichtsrat angehören, ĂŒbergeben werden, wenn diese nach § 109 Abs. 3 zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt sind. (4) Schriftliche, fernmĂŒndliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner AusschĂŒsse sind vorbehaltlich einer nĂ€heren Regelung durch die Satzung oder eine GeschĂ€ftsordnung des Aufsichtsrats nur zulĂ€ssig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht. |