Inkraft seit 18.09.2002, gültig bis vor 01.07.2004 § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so werden sie nach dem Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
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Inkraft seit 01.07.2004, § 405 Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Dies gilt auch in den Fällen des § 404.
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