Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
AÃœG (Stand 31.12.2012)
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) und zur Änderung anderer Gesetze
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.1994, gültig bis vor 01.04.1997
§ 15a
Entleih nichtdeutscher Arbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis
(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen nichtdeutschen Arbeitnehmer,
der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

(2) Wer als Entleiher

1. gleichzeitig mehr als fünf nichtdeutsche Arbeitnehmer, die eine nach § 19
Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis nicht besitzen, mindestens dreißig Kalendertage tätig werden läßt oder

2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
Inkraft seit 01.04.1997, gültig bis vor 01.08.2002
§ 15a
Entleih von Ausländern ohne Genehmigung
(1) Wer als Entleiher einen ihm überlassenen Ausländer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt, zu Arbeitsbedingungen des Leiharbeitsverhältnisses tätig werden läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu den Arbeitsbedingungen deutscher Leiharbeitnehmer stehen, die die gleiche oder eine vergleichbare Tätigkeit ausüben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In besonders
schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.

(2) Wer als Entleiher

1. gleichzeitig mehr als fünf Ausländer, die eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzen, mindestens dreißig Kalendertage tätig werden läßt oder

2. eine in § 16 Abs. 1 Nr. 2 bezeichnete vorsätzliche Zuwiderhandlung beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Handelt der Täter aus grobem Eigennutz, ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
S. 589
Bundesgesetzblatt
Teil I
1997
27.03.1997
Nr. 20
Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs -Reformgesetz - AFRG)
Artikel 63
11. § 15a wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

„Entleih von Ausländern ohne Genehmigung".

b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nichtdeutschen Arbeitnehmer" durch das Wort „Ausländer" und die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Wörter „erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.

c) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Wörter „nichtdeutsche Arbeitnehmer" durch das Wort „Ausländer" und die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die Wörter „erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM