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ArbZG (Stand 31.12.2012)
Arbeitszeitgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2004, gültig bis vor 31.12.2005
§ 25
Übergangsregelung für Tarifverträge
Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2005 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.
Inkraft seit 31.12.2005,
§ 25
Übergangsregelung für Tarifverträge
Enthält ein am 1. Januar 2004 bestehender oder nachwirkender Tarifvertrag abweichende Regelungen nach § 7 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1, die den in diesen Vorschriften festgelegten Höchstrahmen überschreiten, bleiben diese tarifvertraglichen Bestimmungen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Tarifverträgen nach Satz 1 stehen durch Tarifvertrag zugelassene Betriebsvereinbarungen sowie Regelungen nach § 7 Abs. 4 gleich.
S. 3673
Bundesgesetzblatt
Teil I
2005
30.12.2005
Nr. 76
Fünftes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze
Artikel 5
In § 25 Satz 1 des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni
1994 (BGBl. I S.1170, 1171), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3002) geändert worden ist, wird die Angabe „31. Dezember 2005“ durch die Angabe „31. Dezember 2006“ ersetzt.
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