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PatV (Stand: 31.12.2012)
Patentverordnung
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 15.10.2003, gültig bis vor 01.06.2004
§ 2
(zu § 12)
Standards für die Einreichung von Zeichnungen


A. Schriftliche Einreichung

1. Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen:

Oberer Rand: 2,5 cm
linker Seitenrand: 2,5 cm
rechter Seitenrand: 1,5 cm
unterer Rand: 1 cm.

Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zusammenfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm im Hochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betragen.

2. Die Zeichnungen sind mit ausreichendem Kontrast, in dauerhaften, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben auszuführen.

3. Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.

4. Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass nach elektronischer Erfassung (scannen) auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennbar sind. Wird der Maßstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen.

5. Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.

6. Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk „Stand der Technik“ gekennzeichnet sein. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine zusammenhängende Figur, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, dass die vollständige Figur ohne Verdeckung einzelner Teile zusammengesetzt werden kann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen Maßstab darzustellen, sofern nicht die Verwendung unterschiedlicher Maßstäbe für die Übersichtlichkeit der Figur unerlässlich ist.

7. Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Patentansprüchen aufgeführt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung und deren Zeichnung.

8. Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie „Wasser“, „Dampf“, „offen“, „zu“, „Schnitt nach A-B“ sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.

B. Einreichung in elektronischer Form

9. Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt zulässig:

Grafikformat Kompression Farbtiefe Beschreibung
TIFF keine oder LZW oder FAX Group 4 1 bit/p oder (Schwarzweiß) Maximale Größe DIN A4 und einer Auflösung von
300*300 dpi
entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 2480*3508
TIFF keine oder LZW oder FAX Group 4 8 bit/p (256 Graustufen) Maximale Größe DIN A4 und einer Auflösung von
150*150 dpi
entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 1240*1754
JPEG individuell 24 bit/p Maximale Größe DIN A4 und einer Auflösung von
150*150 dpi
entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 1240*1754
Nur Graustufen werden akzeptiert
PDF keine keine Maximale Größe DIN A4
Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt:
– Times (Serifen-Schrift, proportional)
– Helvetica (ohne Serifen,proportional)
– Courier
– Symbol (Symbole)
Inkraft seit 01.06.2004,
§ 2
(zu § 12)
Standards für die Einreichung von Zeichnungen


A. Schriftliche Einreichung

1. Die Zeichnungen sind auf Blättern mit folgenden Mindesträndern auszuführen:

Oberer Rand: 2,5 cm
linker Seitenrand: 2,5 cm
rechter Seitenrand: 1,5 cm
unterer Rand: 1 cm.

Die für die Abbildungen benutzte Fläche darf 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten; bei der Zeichnung der Zusammenfassung kann sie auch 8,1 cm x 9,4 cm im Hochformat oder 17,4 cm x 4,5 cm im Querformat betragen.

2. Die Zeichnungen sind mit ausreichendem Kontrast, in dauerhaften, schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich gleichmäßigen und scharf begrenzten Linien und Strichen ohne Farben auszuführen.

3. Zur Darstellung der Erfindung können neben Ansichten und Schnittzeichnungen auch perspektivische Ansichten oder Explosionsdarstellungen verwendet werden. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen.

4. Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass nach elektronischer Erfassung (scannen) auch bei Verkleinerungen auf zwei Drittel alle Einzelheiten noch ohne Schwierigkeiten erkennbar sind. Wird der Maßstab in Ausnahmefällen auf der Zeichnung angegeben, so ist er zeichnerisch darzustellen.

5. Die Linien der Zeichnungen sollen nicht freihändig, sondern mit Zeichengeräten gezogen werden. Die für die Zeichnungen verwendeten Ziffern und Buchstaben müssen mindestens 0,32 cm hoch sein. Für die Beschriftung der Zeichnungen sind lateinische und, soweit üblich, griechische Buchstaben zu verwenden.

6. Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Die einzelnen Abbildungen sind ohne Platzverschwendung, aber eindeutig voneinander getrennt und vorzugsweise im Hochformat anzuordnen und mit arabischen Ziffern fortlaufend zu nummerieren. Den Stand der Technik betreffende Zeichnungen, die dem Verständnis der Erfindung dienen, sind zulässig; sie müssen jedoch deutlich mit dem Vermerk „Stand der Technik“ gekennzeichnet sein. Bilden Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine zusammenhängende Figur, so sind die Abbildungen auf den einzelnen Blättern so anzuordnen, dass die vollständige Figur ohne Verdeckung einzelner Teile zusammengesetzt werden kann. Alle Teile einer Figur sind im gleichen Maßstab darzustellen, sofern nicht die Verwendung unterschiedlicher Maßstäbe für die Übersichtlichkeit der Figur unerlässlich ist.

7. Bezugszeichen dürfen in den Zeichnungen nur insoweit verwendet werden, als sie in der Beschreibung und gegebenenfalls in den Patentansprüchen aufgeführt sind und umgekehrt. Entsprechendes gilt für die Zusammenfassung und deren Zeichnung.

8. Die Zeichnungen dürfen keine Erläuterungen enthalten; ausgenommen sind kurze unentbehrliche Angaben wie „Wasser“, „Dampf“, „offen“, „zu“, „Schnitt nach A-B“ sowie in elektrischen Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flussdiagrammen kurze Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.

B. Einreichung in elektronischer Form

9. Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt zulässig:

Grafikformat Kompression Farbtiefe Beschreibung
TIFF keine oder LZW oder FAX Group 4 1 bit/p oder (Schwarzweiß) Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 300*300 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 2480*3508 Pixel
TIFF keine oder LZW oder FAX Group 4 8 bit/p (256 Graustufen) Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 150*150 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) 1240*1754
JPEG individuell 24 bit/p Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 150*150 dpi Nur Grauschattierungen werden akzeptiert.
PDF keine Nur Schwarzweiß zulässig
Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt:

– Times (Serifen-Schrift, proportional)
– Helvetica (ohne Serifen, proportional)
– Courier
– Symbol (Symbole)
Farbige Grafiken sind unzulässig.

Eine Verwendung von bei PDF-Dateien möglichen Nutzungseinschränkungen auf Dateiebene durch kryptographische Mittel (Verschlüsselung, Deaktivierung der Druckmöglichkeit) ist nicht zulässig.“

S. 861
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
14.05.2004
Nr. 22
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Wahrnehmungsverordnung
Artikel 1
11. In der Anlage 2 zu § 12 wird der Abschnitt B wie folgt gefasst:

„B. Einreichung in elektronischer Form

9. Folgende Formate für Bilddateien sind bei einer elektronischen Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt zulässig:

Grafikformat Kompression Farbtiefe Beschreibung
TIFF keine oder LZW oder FAX Group 4 1 bit/p oder (Schwarzweiß) Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 300*300 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) von 2480*3508 Pixel
TIFF keine oder LZW oder FAX Group 4 8 bit/p (256 Graustufen) Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 150*150 dpi entsprechend einer Pixelzahl (B*L) 1240*1754
JPEG individuell 24 bit/p Maximale Größe DIN A4 und eine Auflösung von 150*150 dpi Nur Grauschattierungen werden akzeptiert.
PDF keine Nur Schwarzweiß zulässig
 
Folgende Schriften (Fonts) sind erlaubt:

– Times (Serifen-Schrift, proportional)
– Helvetica (ohne Serifen, proportional)
– Courier
– Symbol (Symbole)
Farbige Grafiken sind unzulässig.

Eine Verwendung von bei PDF-Dateien möglichen Nutzungseinschränkungen auf Dateiebene durch kryptographische Mittel (Verschlüsselung, Deaktivierung der Druckmöglichkeit) ist nicht zulässig.“

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