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AÃœG (Stand 31.12.2012)
Arbeitnehmerüberlassungsgesetz
Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG) und zur Änderung anderer Gesetze
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.08.1994, gültig bis vor 01.04.1997
§ 15
Nichtdeutsche Leiharbeitnehmer ohne Arbeitserlaubnis
(1) Wer als Verleiher einen nichtdeutschen Arbeitnehmer, der eine nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Arbeitserlaubnis nicht besitzt, entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall Siegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
Inkraft seit 01.04.1997, gültig bis vor 01.01.2005
§ 15
Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung
(1) Wer als Verleiher einen Ausländer, der eine erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht besitzt,
entgegen § 1 einem Dritten ohne Erlaubnis überläßt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall Siegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz handelt.
S. 589
Bundesgesetzblatt
Teil I
1997
27.03.1997
Nr. 20
Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung (Arbeitsförderungs -Reformgesetz - AFRG)
Artikel 63
10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:

„Ausländische Leiharbeitnehmer ohne Genehmigung".

b) In Absatz 1 werden die Wörter „nichtdeutschen Arbeitnehmer" durch das Wort „Ausländer" und die Wörter „nach § 19 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes erforderliche Erlaubnis" durch die
Wörter „erforderliche Genehmigung nach § 284 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt.
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