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ArbZG (Stand 31.12.2012)
Arbeitszeitgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.07.1994, gültig bis vor 01.01.2004
§ 26
Übergangsvorschrift für bestimmte Personengruppen
§ 5 ist für Ärzte und das Pflegepersonal in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen zur Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen erst ab 1. Januar 1996 anzuwenden.
Inkraft seit 01.01.2004,
§ 26
(aufgehoben)
S. 3001
Bundesgesetzblatt
Teil I
2003
30.12.2003
Nr. 67
Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt
Artikel 4b
9. § 26 wird aufgehoben.
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