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GrEStG (Stand: 31.12.2008)
Grunderwerbsteuergesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 26.02.1997, gültig bis vor 01.01.2002
§ 11
Steuersatz, Abrundung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.

(2) Die Steuer ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden.
Inkraft seit 01.01.2002,
§ 11
Steuersatz, Abrundung
(1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.

(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden.
S. 1785
Bundesgesetzblatt
Teil I
2000
23.12.2000
Nr. 57
Gesetz zur Umrechnung und Glättung steuerlicher Euro-Beträge (Steuer-Euroglättungsgesetz –StEuglG)
Artikel 13
2. In § 11 Abs. 2 wird die Angabe „Deutsche Mark“ durch die Angabe
„Euro“ ersetzt.
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