Inkraft seit 26.02.1997, gültig bis vor 01.01.2002 § 11 Steuersatz, Abrundung (1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Deutsche Mark nach unten abzurunden. |
Inkraft seit 01.01.2002, § 11 Steuersatz, Abrundung (1) Die Steuer beträgt 3,5 vom Hundert.
(2) Die Steuer ist auf volle Euro nach unten abzurunden. |