Inkraft seit 01.01.2005, gültig bis vor 01.01.2005 § 19 Form der Einreichung (1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt einzureichen. § 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen. |
Inkraft seit 01.01.2005, § 19 Form der Einreichung (1) Der Antrag auf Erteilung eines ergänzenden Schutzzertifikats (§ 49a des Patentgesetzes) ist auf dem vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatt einzureichen. § 4 Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 sowie § 14 Abs. 1, 3 bis 5 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag sind Angaben zur Erläuterung des durch das Grundpatent vermittelten Schutzes beizufügen. |