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GG
Grundgesetz
Grundgesetz fĂĽr die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine GegenĂĽberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Ă„nderungsgesetzs.
Inkraft seit 25.12.1992, gĂĽltig bis vor 01.12.2009
Art. 45
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen.
Inkraft seit 01.12.2009,
Art. 45
Der Bundestag bestellt einen Ausschuß für die Angelegenheiten der Europäischen Union. Er kann ihn ermächtigen, die Rechte des Bundestages gemäß Artikel 23 gegenüber der Bundesregierung wahrzunehmen. Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.
S. 1925
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
16.10.2008
Nr. 45
Gesetz zur Ă„nderung des Grundgesetzes (Artikel 23, 45 und 93)
Artikel 1
2. Dem Artikel 45 wird folgender Satz angefĂĽgt:

„Er kann ihn auch ermächtigen, die Rechte wahrzunehmen, die dem Bundestag in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind.“
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