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GewO (Stand 31.12.2012)
Gewerbeordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1999, gültig bis vor 01.01.2003
§ 125
Mithaftung des neuen Arbeitgebers
(1) Ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen verleitet, vor rechtmäßiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Arbeit zu verlassen, ist dem früheren Arbeitgeber für den entstandenen Schaden als Selbstschuldner mitverhaftet. In gleicher Weise haftet ein Arbeitgeber, welcher einen Gesellen oder Gehilfen annimmt, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist.

(2) In dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Umfang ist auch derjenige Arbeitgeber mitverhaftet, welcher einen Gesellen oder Gehilfen, von dem er weiß, daß derselbe einem anderen Arbeitgeber zur Arbeit noch verpflichtet ist, während der Dauer dieser Verpflichtung in der Beschäftigung behält, sofern nicht seit der unrechtmäßigen Lösung des Arbeitsverhältnisses bereits vierzehn Tage verflossen sind.

(3) Den Gesellen und Gehilfen stehen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen die in § 119b bezeichneten Personen gleich.
Inkraft seit 01.01.2003,
§ 125
(aufgehoben)
S. 3409
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
30.08.2002
Nr. 62
Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften
Artikel 1
20. Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die Überschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B. entfallen.
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