Inkraft seit 01.09.2006, gĂŒltig bis vor 30.07.2009 Art. 109 (1) Bund und LĂ€nder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstĂ€ndig und voneinander unabhĂ€ngig.
(2) Bund und LĂ€nder haben bei ihrer Haushaltswirtschaft den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung zu tragen. (3) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können fĂŒr Bund und LĂ€nder gemeinsam geltende GrundsĂ€tze fĂŒr das Haushaltsrecht, fĂŒr eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und fĂŒr eine mehrjĂ€hrige Finanzplanung aufgestellt werden. (4) Zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts können durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften ĂŒber 1. HöchstbetrĂ€ge, Bedingungen und Zeitfolge der Aufnahme von Krediten durch Gebietskörperschaften und ZweckverbĂ€nde und 2. eine Verpflichtung von Bund und LĂ€ndern, unverzinsliche Guthaben bei der Deutschen Bundesbank zu unterhalten (KonjunkturausgleichsrĂŒcklagen) erlassen werden. ErmĂ€chtigungen zum ErlaĂ von Rechtsverordnungen können nur der Bundesregierung erteilt werden. Die Rechtsverordnungen bedĂŒrfen der Zustimmung des Bundesrates. Sie sind aufzuheben, soweit der Bundestag es verlangt; das NĂ€here bestimmt das Bundesgesetz. (5) Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der EuropĂ€ischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin sind von Bund und LĂ€ndern gemeinsam zu erfĂŒllen. SanktionsmaĂnahmen der EuropĂ€ischen Gemeinschaft tragen Bund und LĂ€nder im VerhĂ€ltnis 65 zu 35. Die LĂ€ndergesamtheit trĂ€gt solidarisch 35 vom Hundert der auf die LĂ€nder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die LĂ€nder entfallenden Lasten tragen die LĂ€nder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das NĂ€here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
Inkraft seit 30.07.2009, Art. 109 (1) Bund und LÀnder sind in ihrer Haushaltswirtschaft selbstÀndig und voneinander unabhÀngig.
(2) Bund und LĂ€nder erfĂŒllen gemeinsam die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus Rechtsakten der EuropĂ€ischen Gemeinschaft auf Grund des Artikels 104 des Vertrags zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin und tragen in diesem Rahmen den Erfordernissen des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts Rechnung. (3) Die Haushalte von Bund und LĂ€ndern sind grundsĂ€tzlich ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen. Bund und LĂ€nder können Regelungen zur im Auf- und Abschwung symmetrischen BerĂŒcksichtigung der Auswirkungen einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung sowie eine Ausnahmeregelung fĂŒr Naturkatastrophen oder auĂergewöhnliche Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeintrĂ€chtigen, vorsehen. FĂŒr die Ausnahmeregelung ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die nĂ€here Ausgestaltung regelt fĂŒr den Haushalt des Bundes Artikel 115 mit der MaĂgabe, dass Satz 1 entsprochen ist, wenn die Einnahmen aus Krediten 0,35 vom Hundert im VerhĂ€ltnis zum nominalen Bruttoinlandsprodukt nicht ĂŒberschreiten. Die nĂ€here Ausgestaltung fĂŒr die Haushalte der LĂ€nder regeln diese im Rahmen ihrer verfassungsrechtlichen Kompetenzen mit der MaĂgabe, dass Satz 1 nur dann entsprochen ist, wenn keine Einnahmen aus Krediten zugelassen werden. (4) Durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können fĂŒr Bund und LĂ€nder gemeinsam geltende GrundsĂ€tze fĂŒr das Haushaltsrecht, fĂŒr eine konjunkturgerechte Haushaltswirtschaft und fĂŒr eine mehrjĂ€hrige Finanzplanung aufgestellt werden. (5) SanktionsmaĂnahmen der EuropĂ€ischen Gemeinschaft im Zusammenhang mit den Bestimmungen in Artikel 104 des Vertrags zur GrĂŒndung der EuropĂ€ischen Gemeinschaft zur Einhaltung der Haushaltsdisziplin tragen Bund und LĂ€nder im VerhĂ€ltnis 65 zu 35. Die LĂ€ndergesamtheit trĂ€gt solidarisch 35 vom Hundert der auf die LĂ€nder entfallenden Lasten entsprechend ihrer Einwohnerzahl; 65 vom Hundert der auf die LĂ€nder entfallenden Lasten tragen die LĂ€nder entsprechend ihrem Verursachungsbeitrag. Das NĂ€here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |