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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 23.05.1949, gültig bis vor 01.01.1970
Art. 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über

1. die Verbrauch- und Verkehrsteuern mit Ausnahmt der Steuern mit örtlich bedingtem Wirkungskreis, insbesondere der Grunderwerbsteuer, der Wertzuwachssteuer und der Feuerschutzsteuer,

2. die Steuern vom Einkommen, Vermögen, von Erbschaften und Schenkungen,

3. die Realsteuern mit Ausnahme der Festsetzung der Hebesätze, wenn er die Steuern ganz oder zum Teil zur Dekkung der Bundesausgaben in Anspruch nimmt oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Absatz 2 vorliegen.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
Inkraft seit 01.01.1970, gültig bis vor 01.09.2006
Art. 105
(1) Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über die Zölle und Finanzmonopole.

(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aufkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusteht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen.

(2a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch - und Aufwandsteuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind.

(3) Bundesgesetze über Steuern, deren Aufkommen den Ländern oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) ganz oder zum Teil zufließt, bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.
S. 357
Bundesgesetzblatt
Teil I
1969
14.05.1969
Nr. 37
Einundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Finanzreformgesetz)
Artikel 1
3. Artikel 105 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Bund hat die konkurrierende Gesetzgebung über die übrigen Steuern, wenn ihm das Aulkommen dieser Steuern ganz oder zum Teil zusieht oder die Voraussetzungen des Artikels 72 Abs. 2 vorliegen."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt
:
„(2 a) Die Länder haben die Befugnis zur Gesetzgebung über die örtlichen Verbrauch - und Aufwand steuern, solange und soweit sie nicht bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig sind."
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