Inkraft seit 01.01.1999, gültig bis vor 01.01.2003 § 119 Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleichzuachten deren Familienmitglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
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Inkraft seit 01.01.2003, § 119 (aufgehoben)
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