Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
GewO (Stand 31.12.2012)
Gewerbeordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1999, gültig bis vor 01.01.2003
§ 119
Den Gewerbetreibenden gleichzuachtende Personen
Den Gewerbetreibenden im Sinne der §§ 115 bis 118 sind gleichzuachten deren Familienmitglieder, Gehilfen, Beauftragte, Geschäftsführer, Aufseher und Faktoren sowie andere Gewerbetreibende, bei deren Geschäft eine der hier erwähnten Personen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.
Inkraft seit 01.01.2003,
§ 119
(aufgehoben)
S. 3409
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
30.08.2002
Nr. 62
Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften
Artikel 1
20. Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die Überschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B. entfallen.
       URTEILE GESETZE/VO KOMMENTARE VIDEOS ÜBER UNS IMPRESSUM