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GewO (Stand 31.12.2012)
Gewerbeordnung
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1999, gültig bis vor 01.01.2003
§ 116
Rechtsfolgen bei Verstößen gegen § 115
Arbeitnehmer, deren Forderungen in einer dem § 115 zuwiderlaufenden Weise berichtigt worden sind, können zu jeder Zeit Zahlung nach Maßgabe des § 115 verlangen, ohne daß ihnen eine Einrede aus dem an Zahlungs Statt Gegebenen entgegengesetzt werden kann. Letzteres fällt, soweit es noch bei dem Empfänger vorhanden oder dieser daraus bereichert ist, derjenigen Krankenkasse zu, welcher der Arbeitnehmer angehört, in Ermangelung einer solchen einer anderen zum Besten der Arbeitnehmer an dem Ort bestehenden, von der Gemeindebehörde zu bestimmenden Kasse und in deren Ermangelung dem Träger der Sozialhilfe.
Inkraft seit 01.01.2003,
§ 116
(aufgehoben)
S. 3409
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
30.08.2002
Nr. 62
Drittes Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und sonstiger gewerberechtlicher Vorschriften
Artikel 1
20. Die §§ 113 bis 132a werden aufgehoben und die Überschriften der Abschnitte II., III., III.A. und III.B. entfallen.
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