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PatV (Stand: 31.12.2012)
Patentverordnung
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.06.2004, gültig bis vor 01.01.2005
§ 11
Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen
(1) Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmeldung einzureichen.. Das Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 enthaltenen Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen zu entsprechen.

(2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, so ist zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldeunterlagen ein Datenträger einzureichen, der das Sequenzprotokoll in maschinenlesbarer Form enthält. Der Datenträger ist als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und hat den in Absatz 1 genannten Standards zu entsprechen. Dem Datenträger ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf dem Datenträger gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen.

(3) Wird das auf dem Datenträger bei der Anmeldung eingereichte Sequenzprotokoll nachträglich berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, dass das berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Für die Berichtigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Handelt es sich um eine internationale Anmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag, für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung.

(5) Eine Einreichung der Anmeldung in elektronischer Form per E-Mail ist nur möglich, wenn die Anmeldung mit Sequenzprotokoll die für das Übertragungsverfahren zulässige Dateigröße nicht überschreiten würde.
Inkraft seit 01.01.2005,
§ 11
Beschreibung von Nukleotid- und Aminosäuresequenzen
(1) Sind in der Patentanmeldung Strukturformeln in Form von Nukleotid- oder Aminosäuresequenzen angegeben und damit konkret offenbart, so ist ein entsprechendes Sequenzprotokoll getrennt von Beschreibung und Ansprüchen als Anlage zur Anmeldung einzureichen.. Das Sequenzprotokoll hat den in der Anlage 1 enthaltenen Standards für die Einreichung von Sequenzprotokollen zu entsprechen.

(2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, so sind zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldungsunterlagen zwei Datenträger einzureichen, die das Sequenzprotokoll jeweils in maschinenlesbarer Form enthalten. Die Datenträger sind als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und haben den in Absatz 1 genannten Standards zu entsprechen. Den Datenträgern ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf den Datenträgern gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen.

(3) Wird das auf dem Datenträger bei der Anmeldung eingereichte Sequenzprotokoll nachträglich berichtigt, so hat der Anmelder eine Erklärung beizufügen, dass das berichtigte Sequenzprotokoll nicht über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht. Für die Berichtigung gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegangen und für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung, soweit diese den Standard für die Einreichung von Sequenzprotokollen regelt.

(5) Eine Einreichung der Anmeldung in elektronischer Form per E-Mail ist nur möglich, wenn die Anmeldung mit Sequenzprotokoll die für das Übertragungsverfahren zulässige Dateigröße nicht überschreiten würde.
S. 3469
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
22.12.2004
Nr. 70
Verordnung zur Änderung der Markenverordnung und anderer Verordnungen
Artikel 2
4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wird die Patentanmeldung in schriftlicher Form eingereicht, so sind zusätzlich zu den schriftlichen Anmeldungsunterlagen zwei Datenträger einzureichen, die das Sequenzprotokoll jeweils in maschinenlesbarer Form enthalten. Die Datenträger sind als Datenträger für ein Sequenzprotokoll deutlich zu kennzeichnen und haben den in Absatz 1 genannten Standards zu entsprechen. Den Datenträgern ist eine Erklärung beizufügen, dass die auf den Datenträgern gespeicherten Informationen mit dem schriftlichen Sequenzprotokoll übereinstimmen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Handelt es sich um eine Anmeldung, die aus einer internationalen Patentanmeldung nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag hervorgegangen und für die das Deutsche Patent- und Markenamt Bestimmungsamt oder ausgewähltes Amt ist (Artikel III § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen vom 21. Juni 1976, BGBl. 1976 II S. 649), so finden die Bestimmungen der Ausführungsordnung zum Patentzusammenarbeitsvertrag unmittelbar Anwendung, soweit diese den Standard für die Einreichung von Sequenzprotokollen regelt.“
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