Inkraft seit 01.01.1999, gültig bis vor 01.01.2003 § 114c Landesrechtliche Vorschriften über die Lohnbücher Soweit das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung Bestimmungen nach § 114a Abs. 1 und 2 nicht erläßt, kann die Landesregierung sie durch Rechtsverordnung erlassen. Für diesen Fall kann die Landesregierung auch Bestimmungen nach § 114b Abs. 2 durch Rechtsverordnung erlassen.
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Inkraft seit 01.01.2003, § 114c (aufgehoben)
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