Inkraft seit 01.01.1970, gĂŒltig bis vor 01.09.2006 Art. 104a (1) Der Bund und die LĂ€nder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die LĂ€nder im Auftrage des Bundes, trĂ€gt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben. (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewĂ€hren und von den LĂ€ndern ausgefĂŒhrt werden, können bestimmen, daĂ die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daĂ der Bund die HĂ€lfte der Ausgaben oder mehr trĂ€gt, wird es im Auftrage des Bundes durchgefĂŒhrt. Bestimmt das Gesetz, daĂ die LĂ€nder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates. (4) Der Bund kann den LĂ€ndern Finanzhilfen fĂŒr besonders bedeutsame Investitionen der LĂ€nder und Gemeinden (GemeindeverbĂ€nde) gewĂ€hren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das NĂ€here, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt. (5) Der Bund und die LĂ€nder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und halten im VerhĂ€ltnis zueinander fĂŒr eine ordnungsmĂ€Ăige Verwaltung. Das NĂ€here bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
Inkraft seit 01.09.2006, Art. 104a (1) Der Bund und die LĂ€nder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.
(2) Handeln die LĂ€nder im Auftrage des Bundes, trĂ€gt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben. (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewĂ€hren und von den LĂ€ndern ausgefĂŒhrt werden, können bestimmen, daĂ die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daĂ der Bund die HĂ€lfte der Ausgaben oder mehr trĂ€gt, wird es im Auftrage des Bundes durchgefĂŒhrt. (4) Bundesgesetze, die Pflichten der LĂ€nder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenĂŒber Dritten begrĂŒnden und von den LĂ€ndern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgefĂŒhrt werden, bedĂŒrfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den LĂ€ndern zu tragen sind. (5) Der Bund und die LĂ€nder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im VerhĂ€ltnis zueinander fĂŒr eine ordnungsmĂ€Ăige Verwaltung. Das NĂ€here bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. (6) Bund und LĂ€nder tragen nach der innerstaatlichen ZustĂ€ndigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In FĂ€llen lĂ€nderĂŒbergreifender Finanzkorrekturen der EuropĂ€ischen Union tragen Bund und LĂ€nder diese Lasten im VerhĂ€ltnis 15 zu 85. Die LĂ€ndergesamtheit trĂ€gt in diesen FĂ€llen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen SchlĂŒssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die LĂ€nder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das NĂ€here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. |