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GG
Grundgesetz
Grundgesetz fĂŒr die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine GegenĂŒberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.1970, gĂŒltig bis vor 01.09.2006
Art. 104a
(1) Der Bund und die LĂ€nder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die LÀnder im Auftrage des Bundes, trÀgt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewĂ€hren und von den LĂ€ndern ausgefĂŒhrt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die HĂ€lfte der Ausgaben oder mehr trĂ€gt, wird es im Auftrage des Bundes durchgefĂŒhrt. Bestimmt das Gesetz, daß die LĂ€nder ein Viertel der Ausgaben oder mehr tragen, so bedarf es der Zustimmung des Bundesrates.

(4) Der Bund kann den LĂ€ndern Finanzhilfen fĂŒr besonders bedeutsame Investitionen der LĂ€nder und Gemeinden (GemeindeverbĂ€nde) gewĂ€hren, die zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft im Bundesgebiet oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums erforderlich sind. Das NĂ€here, insbesondere die Arten der zu fördernden Investitionen, wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, oder auf Grund des Bundeshaushaltsgesetzes durch Verwaltungsvereinbarung geregelt.

(5) Der Bund und die LĂ€nder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und halten im VerhĂ€ltnis zueinander fĂŒr eine ordnungsmĂ€ĂŸige Verwaltung. Das NĂ€here bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
Inkraft seit 01.09.2006,
Art. 104a
(1) Der Bund und die LĂ€nder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Handeln die LÀnder im Auftrage des Bundes, trÀgt der Bund die sich daraus ergebenden Ausgaben.

(3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewĂ€hren und von den LĂ€ndern ausgefĂŒhrt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die HĂ€lfte der Ausgaben oder mehr trĂ€gt, wird es im Auftrage des Bundes durchgefĂŒhrt.

(4) Bundesgesetze, die Pflichten der LĂ€nder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenĂŒber Dritten begrĂŒnden und von den LĂ€ndern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgefĂŒhrt werden, bedĂŒrfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den LĂ€ndern zu tragen sind.

(5) Der Bund und die LĂ€nder tragen die bei ihren Behörden entstehenden Verwaltungsausgaben und haften im VerhĂ€ltnis zueinander fĂŒr eine ordnungsmĂ€ĂŸige Verwaltung. Das NĂ€here bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.

(6) Bund und LĂ€nder tragen nach der innerstaatlichen ZustĂ€ndigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In FĂ€llen lĂ€nderĂŒbergreifender Finanzkorrekturen der EuropĂ€ischen Union tragen Bund und LĂ€nder diese Lasten im VerhĂ€ltnis 15 zu 85. Die LĂ€ndergesamtheit trĂ€gt in diesen FĂ€llen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen SchlĂŒssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die LĂ€nder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das NĂ€here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.
S. 2033
Bundesgesetzblatt
Teil I
2006
31.08.2006
Nr. 41
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
Artikel 1
16. Artikel 104a wird wie folgt geÀndert:

a) Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Bundesgesetze, die Pflichten der LĂ€nder zur Erbringung von Geldleistungen, geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenĂŒber Dritten begrĂŒnden und von den LĂ€ndern als eigene Angelegenheit oder nach Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgefĂŒhrt werden, bedĂŒrfen der Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den LĂ€ndern zu tragen sind.“

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefĂŒgt:

„(6) Bund und LĂ€nder tragen nach der innerstaatlichen ZustĂ€ndigkeits- und Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In FĂ€llen lĂ€nderĂŒbergreifender Finanzkorrekturen der EuropĂ€ischen Union tragen Bund und LĂ€nder diese Lasten im VerhĂ€ltnis 15 zu 85. Die LĂ€ndergesamtheit trĂ€gt in diesen FĂ€llen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem allgemeinen SchlĂŒssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die LĂ€nder, die die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen Mittel. Das NĂ€here regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.“
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