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GrEStG (Stand: 31.12.2008)
Grunderwerbsteuergesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 26.02.1997, gültig bis vor 01.01.1999
§ 13
Steuerschuldner
Steuerschuldner sind

1. regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

2. beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

5. bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand

a) des Erwerbers:

der Erwerber;

b) mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten;

6. bei vollständiger oder wesentlicher Änderung des Gesellschafterbestandes:

die Personengesellschaft.
Inkraft seit 01.01.1999,
§ 13
Steuerschuldner
Steuerschuldner sind

1. regelmäßig:

die an einem Erwerbsvorgang als Vertragsteile beteiligten Personen;

2. beim Erwerb kraft Gesetzes:

der bisherige Eigentümer und der Erwerber;

3. beim Erwerb im Enteignungsverfahren:

der Erwerber;

4. beim Meistgebot im Zwangsversteigerungsverfahren:

der Meistbietende;

5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

a) des Erwerbers:

der Erwerber;

b) mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten;

6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

die Personengesellschaft.
S. 401
Bundesgesetzblatt
Teil I
1999
31.03.1999
Nr. 15
Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
Artikel 15
6. § 13 Nr. 5 und 6 wird wie folgt gefaßt:

„5. bei der Vereinigung von mindestens 95 vom Hundert der Anteile an einer Gesellschaft in der Hand

a) des Erwerbers:

der Erwerber;

b) mehrerer Unternehmen oder Personen:

diese Beteiligten;

6. bei Änderung des Gesellschafterbestandes einer Personengesellschaft:

die Personengesellschaft.“
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