Inkraft seit 01.01.1960, gültig bis vor 01.09.2006 Art. 87c Gesetze, die auf Grund des Artikels 74 Nr. I Ia ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
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Inkraft seit 01.09.2006, Art. 87c Gesetze, die auf Grund des Artikels 73 Abs. 1 Nr. 14 ergehen, können mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß sie von den Ländern im Auftrage des Bundes ausgeführt werden.
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