Inkraft seit 01.01.2005, gültig bis vor 30.07.2010 § 33 Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind; 5. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |
Inkraft seit 30.07.2010, § 33 Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden; 2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden; 3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen; 4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind; 5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind; 6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind. |