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GVG (Stand 31.12.2012)
Gerichtsverfassungsgesetz
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2005, gültig bis vor 30.07.2010
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen zu dem Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
Inkraft seit 30.07.2010,
§ 33
Zu dem Amt eines Schöffen sollen nicht berufen werden:

1. Personen, die bei Beginn der Amtsperiode das fünfundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben würden;

2. Personen, die das siebzigste Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Beginn der Amtsperiode vollenden würden;

3. Personen, die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste nicht in der Gemeinde wohnen;

4. Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind;

5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;

6. Personen, die in Vermögensverfall geraten sind.
S. 975
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2010
29.07.2010
Nr. 39
Viertes Gesetz zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 1
1. § 33 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 werden die Wörter „zu dem“ durch die Wörter „für das“ ersetzt.

b) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:

„5. Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet sind;“.

c) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6.
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