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PatV (Stand: 31.12.2012)
Patentverordnung
Verordnung zum Verfahren in Patentsachen vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 15.10.2003, gültig bis vor 01.06.2004
§ 18
Namens- oder Firmenänderungen
Spätere Änderungen des Namens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung, des Wohnsitzes oder Sitzes und der Anschrift des Anmelders, des Vertreters oder des Zustellungsbevollmächtigten sind dem Amt unverzüglich mitzuteilen; bei Änderungen des Namens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung sind auf Anforderung durch das Deutsche Patent- und Markenamt Beweismittel vorzulegen.
Inkraft seit 01.06.2004,
§ 18
(aufgehoben)
S. 861
Bundesgesetzblatt
Teil I
2004
14.05.2004
Nr. 22
Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und der Wahrnehmungsverordnung
Artikel 1
8. § 18 wird aufgehoben.
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