Inkraft seit 15.10.2003, gültig bis vor 01.06.2004 § 18 Namens- oder Firmenänderungen Spätere Änderungen des Namens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung, des Wohnsitzes oder Sitzes und der Anschrift des Anmelders, des Vertreters oder des Zustellungsbevollmächtigten sind dem Amt unverzüglich mitzuteilen; bei Änderungen des Namens, der Firma oder sonstigen Bezeichnung sind auf Anforderung durch das Deutsche Patent- und Markenamt Beweismittel vorzulegen.
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Inkraft seit 01.06.2004, § 18 (aufgehoben)
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