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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 23.05.1949, gültig bis vor 01.09.2006
Art. 22
Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
Inkraft seit 01.09.2006,
Art. 22
(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.

(2) Die Bundesflagge ist schwarz-rot-gold.
S. 2033
Bundesgesetzblatt
Teil I
2006
31.08.2006
Nr. 41
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 22, 23, 33, 52, 72, 73, 74, 74a, 75, 84, 85, 87c, 91a, 91b, 93, 98, 104a, 104b, 105, 107, 109, 125a, 125b, 125c, 143c)
Artikel 1
1. Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a) Dem bisherigen Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

„(1) Die Hauptstadt der Bundesrepublik Deutschland ist Berlin. Die Repräsentation des Gesamtstaates in der Hauptstadt ist Aufgabe des Bundes. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.“

b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
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