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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 01.01.2002, gültig bis vor 01.07.2011
§ 1800
Umfang der Personensorge
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633.
Inkraft seit 01.07.2011,
§ 1800
Umfang der Personensorge
Das Recht und die Pflicht des Vormunds, für die Person des Mündels zu sorgen, bestimmen sich nach §§ 1631 bis 1633. Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.
S. 1305
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2011
05.07.2011
Nr. 34
Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
Artikel 1
2. Dem § 1800 wird folgender Satz angefügt:

„Der Vormund hat die Pflege und Erziehung des Mündels persönlich zu fördern und zu gewährleisten.“
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