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GG
Grundgesetz
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 15.11.1994, gültig bis vor 01.08.2002
Art. 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
Inkraft seit 01.08.2002,
Art. 20a
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.
S. 2849
Bundesgesetzblatt
Teil I
2002
31.07.2002
Nr. 53
Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Staatsziel Tierschutz)
Artikel 1
In Artikel 20a des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3219) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Lebensgrundlagen“ die Wörter „und die Tiere“ eingefügt.
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