Achtung! Die Seite wird derzeit nicht aktualisiert. Die Inhalte sind im wesentlichen auf dem Stand 31.12.2011
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UrhG
Urheberrechtsgesetz
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Eine Norm mit dieser Nummer in diesem Gesetz gab es zuvor nicht! (siehe Änderungstext unten)
Inkraft seit 01.09.2008,
§ 102a
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften
Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
S. 1145
Bundesgesetzblatt
Teil I
2008
11.07.2008
Nr. 28
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
Artikel 6
11. Nach § 102 wird folgender § 102a eingefügt:

㤠102a

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften

Ansprüche aus anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.“
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