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BGB
Bürgerliches Gesetzbuch
Nachstehend befindet sich eine Gegenüberstellung von alter wie neuer Fassung sowie ganz unten der Wortlaut des Änderungsgesetzs.
Inkraft seit 30.09.2009, gültig bis vor 03.10.2009
§ 86
Anwendung des Vereinsrechts
Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
Inkraft seit 03.10.2009,
§ 86
Anwendung des Vereinsrechts
Die Vorschriften der §§ 26 und 27 Absatz 3 und der §§ 28 bis 31a und 42 finden auf Stiftungen entsprechende Anwendung, die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 3 und des § 28 jedoch nur insoweit, als sich nicht aus der Verfassung, insbesondere daraus, dass die Verwaltung der Stiftung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, ein anderes ergibt. Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 2 und des § 29 finden auf Stiftungen, deren Verwaltung von einer öffentlichen Behörde geführt wird, keine Anwendung.
S. 3157
BRD-Bundesgesetzblatt
Teil I
2009
02.10.2009
Nr. 64
Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen
Artikel 1
REDAKTION SALOMONIA: DIESE ÄNDERUNG IST OFFENSICHTLICH DURCH DIE ÄNDERUNG ZUM 30.09.2009 BEREITS ERLEDIGT GEWESEN. DIESE ÄNDERUNG FÜHRT DESHALB ZU KEINER NEUEN ANPASSUNG DES GESETZESTEXTES

4. In § 86 Satz 1 wird die Angabe „§§ 28 bis 31, 42“ durch die Angabe „§§ 28 bis 31a und 42“ ersetzt.
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